Dieser Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten Begriff der Steuergerechtigkeit. Im übrigen sei der Katasterwert sowieso nie massgebend, werde doch nach dem Gemeinderschaftsvertrag jeweils auf Grund des Verkehrswertes zur Zeit der Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gemeinders abgerechnet. X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus.