Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt. 3. Im Rekurs vom 12. Juni 2001 stellt A. im Namen der Gemeinderschaft die Anträge, es sei dem Kanton Solothurn der Streit zu verkünden, es sei festzustellen, dass durch die Ergänzung des Gemeinderschaftsvertrags keine steuerpflichtige Handänderung erfolgt sei, und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu verzichten. Massgebend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass nicht auf einen formellen Eigentumswechsel abgestellt werden dürfe. Dieser Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten Begriff der Steuergerechtigkeit.