Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet. Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Mai 2001 wies das Steueramt die Einsprache ab. Die Sicherungsübereignung habe zur Abtretung der Eigentumsrechte im Aussenverhältnis geführt. Die Zessionare seien gegenüber Dritten unbeschränkte Inhaber der abgetretenen Rechte. Das Aussenverhältnis sei massgebend. Die Sicherungsabtretung könne auch nur so ihren Zweck erfüllen. Der Tatbestand von Art. 206 Abs. 2 StG sei erfüllt, es sei zu einer Veränderung im Personenstand des Gesamthandverhältnisses und zu einer Veränderung der Anteilsrechte an einem Grundstück gekommen. Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt.