Es handle sich bei der Sicherungsabtretung um ein reines Sicherungsgeschäft, nicht um eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Erst im Falle der Inanspruchnahme durch die Kreditbank entfalte die Sicherungsübereignung dingliche Wirkung, und auch dann nur im Umfang, in welchem die Gemeinderschaft belangt werde, maximal für Fr. 400’000.-- zuzüglich 3 Jahreszinse und Betreibungskosten. In diesem Fall käme es zu einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag, in welchem entsprechende Gemeinderschaftsanteile auf die Mitgemeinder übertragen würden. Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet.