Mit öffentlicher Urkunde vom 30. August 1999 wurde der Gemeinderschaftsvertrag zwischen den Gemeindern in dem Sinne ergänzt, dass X. als Sicherheit für dieses Pfandrecht seinen Gemeinderschaftsanteil je hälftig den beiden Mitgemeindern in dem Umfang abtrat, wie es zur vollständigen Deckung einer allfälligen Inanspruchnahme der Grundpfandsicherheit zufolge seiner Kreditschuld gegenüber der Bank allenfalls nötig würde. Auf Veranlassung des kantonalen Steueramtes stellte die Amtschreiberei X.