{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-2_2002-10-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128657&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc519f079e29041cfbb9919a6fbef3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:34", "Checksum": "7101e5b2b9ab8f7ead9d0a9f99eeeda6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nZum Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z.. Der Gemeinder Y. ist zwar gemäss abgeändertem Gemeinderschaftvertrag zahlungspflichtig für die aus der Vertragsänderung anfallenden Abgaben. Diese bloss intern vereinbarte Verpflichtung vermag aber nach ständiger Praxis des Steuergerichts keine Rekurslegitimation für die Handänderungssteuer zu verschaffen, da legitimiert einzig die Steuerpflichtigen sind (§ 208 StG). Die angefochtene Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist. Die übrigen Rekurrenten hingegen sind durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich beschwert. Auf ihren Rekurs ist somit einzutreten.\nb) Anwendbar ist das seit 1. Januar 1995 geltende Steuergesetz (StG), da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Gesetzes verwirklichte.\n2. Die Rekurrenten wollen dem Kanton Solothurn den Streit verkünden, da er allenfalls für Fehler des beamteten Notars, der die Vertragsänderung beurkundete, einzustehen habe. Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff. ZPO die Streitverkündung kennt, via Verweis im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 58 Abs. 1 VRG) indirekt Anwendung im Verfahren vor Steuergericht, aber einerseits nur sinngemäss und anderseits unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung (§ 58 Abs. 2 VRG). Die Streitverkündung als Instrument des zivilprozessualen Klageverfahrens eignet sich nun aber offensichtlich nicht zur Anwendung im Beschwerdeverfahren vor Steuergericht. Das Steuergericht ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren Rechtskraft zu schaffen für allfällige Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kanton Solothurn. Dazu wäre wohl das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht zu beschreiten.\nUm hingegen zu beurteilen, ob eine Steuerforderung aufgrund einer Verletzung z.B. des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erhoben werden könnte, ist eine Streitverkündung nicht notwendig.\nIm übrigen bleibt festzustellen, dass der Amtsnotar ohnehin nicht befugt und offensichtlich nicht zuständig ist, über Steuerfolgen eines Geschäftes verbindliche Auskunft zu erteilen.\n3. a) In der Sache selber ist festzustellen, dass das kantonale Steueramt zu Recht feststellte, dass eine Übertragung eines Gemeinderschaftsanteils statt fand. Dass diese „nur“ zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14. Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung. Die Übertragung war auch der Sinn dieses Sicherungsgeschäftes. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gemeinders X., zu dessen Gunsten eine Dritthypothek gewährt worden war, sollte dessen Gemeinderschaftsanteil den Mitgemeindern Sicherheit bieten und nicht auch noch allfälligen andern Gläubigern; diese Sicherheit wollte erkauft werden mit einer Grundstücks- bzw. Anteilsübertragung.\nDass im Schweizerischen Sachenrecht für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb das absolute Eintragungsprinzip gilt und von daher keine Eigentumsübertragung stattgefunden haben kann, ist unzutreffend, wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt. Im übrigen ist das für den Rekurs unerheblich, wie auch die Rekurrenten in der Rückäusserung vorbringen.\nAuch das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und damit zumindest die Möglichkeit, über den übertragenen Anteil aus eigenem Recht zu verfügen, ging mit der Übertragung des Gemeinderschaftsanteils ebenfalls auf die Mitgemeinder über, wenn auch nur fiduziarisch, d.h. mit beschränkter Wirkung im Innenverhältnis zwischen dem Abtretenden und den Mitgemeindern.\nb) Worin ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht klar. Die Steuerbehörde hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern lediglich das Gesetz angewendet, was ihre Aufgabe ist. Zusicherungen oder Auskünfte wurden vorgängig keine erteilt.\nc) Übertragen wurde der Gemeinderschaftsanteil als gesamter und nicht ein blosser Teil im Wert von Fr. 400’000.-- nebst allfälligen Zinsen etc. Wenn die Steuerbehörde den Wert des Anteils auf die Höhe der Katasterschatzung festgelegt hat, hat sie diesen kaum zu hoch angesetzt. Dies wird auch nicht behauptet. Fraglich erscheint höchstens, ob dieser dem Verkehrswert entspricht, der Bemessungsgrundlage für Grundstücksgewinne ist (§ 210 StG).\nDer Rekurs erweist sich als unbegründet, weshalb er kostenfällig abzuweisen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 28. Oktober 2002"}