{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-2_2002-10-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128657&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4fc519f079e29041cfbb9919a6fbef3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:34", "Checksum": "7101e5b2b9ab8f7ead9d0a9f99eeeda6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.10.2002 SGNEB.2001.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2002 Nr. 9\nStG § 206 und 214, ZPO § 44 ff, ZGB Art. 336 - Handänderungssteuer. Gemeinderschaft. Die Sicherungsabtretung eines Gemeinschaftsanteils an einem Grundstück an die übrigen Gemeinder löst die Handänderungssteuer aus.\nDer Gemeinder, welche den Grundstücksanteil abtritt, ist nicht handänderungsteuer-pflichtig und damit zum Rekurs nicht legitimiert.\nIm Rekursverfahren gibt es keinen Platz für die Streitverkündung im Sinne von § 44 ff. Zivilprozessordnung.\nSachverhalt:\n1. X, Y. und Z. bildeten eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ZGB. Beteiligt waren sie mit je 39/113 bzw. 35/113. Die Gemeinderschaft umfasst GB Nr. 2439 mit den darauf stehenden Wohn- und Geschäftshäusern. Zur Sicherung einer Portfoliohypothek und einer Festhypothek gewährte die Gemeinderschaft am 26. Juli 1999 der Bank ein Dritteigentümerpfandrecht lastend auf GB Nr. 2439 von Fr. 400’000.-- zu Gunsten von X.\nMit öffentlicher Urkunde vom 30. August 1999 wurde der Gemeinderschaftsvertrag zwischen den Gemeindern in dem Sinne ergänzt, dass X. als Sicherheit für dieses Pfandrecht seinen Gemeinderschaftsanteil je hälftig den beiden Mitgemeindern in dem Umfang abtrat, wie es zur vollständigen Deckung einer allfälligen Inanspruchnahme der Grundpfandsicherheit zufolge seiner Kreditschuld gegenüber der Bank allenfalls nötig würde.\nAuf Veranlassung des kantonalen Steueramtes stellte die Amtschreiberei X. Gebühren und Auslagen von Fr. 2’620.25 in Rechnung und eröffnete ihm und seinem Vertreter A. am 10. Januar 2000 die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 22’270.--, berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von Fr. 1’035’000.--.\n2. Der Vertreter A. erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2000 Einsprache als Vertreter von Y. und von X. sowie als Berater der Gemeinderschaft. Es handle sich bei der Sicherungsabtretung um ein reines Sicherungsgeschäft, nicht um eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Erst im Falle der Inanspruchnahme durch die Kreditbank entfalte die Sicherungsübereignung dingliche Wirkung, und auch dann nur im Umfang, in welchem die Gemeinderschaft belangt werde, maximal für Fr. 400’000.-- zuzüglich 3 Jahreszinse und Betreibungskosten. In diesem Fall käme es zu einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag, in welchem entsprechende Gemeinderschaftsanteile auf die Mitgemeinder übertragen würden. Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet.\nMit ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Mai 2001 wies das Steueramt die Einsprache ab. Die Sicherungsübereignung habe zur Abtretung der Eigentumsrechte im Aussenverhältnis geführt. Die Zessionare seien gegenüber Dritten unbeschränkte Inhaber der abgetretenen Rechte. Das Aussenverhältnis sei massgebend. Die Sicherungsabtretung könne auch nur so ihren Zweck erfüllen. Der Tatbestand von Art. 206 Abs. 2 StG sei erfüllt, es sei zu einer Veränderung im Personenstand des Gesamthandverhältnisses und zu einer Veränderung der Anteilsrechte an einem Grundstück gekommen. Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt.\n3. Im Rekurs vom 12. Juni 2001 stellt A. im Namen der Gemeinderschaft die Anträge, es sei dem Kanton Solothurn der Streit zu verkünden, es sei festzustellen, dass durch die Ergänzung des Gemeinderschaftsvertrags keine steuerpflichtige Handänderung erfolgt sei, und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu verzichten. Massgebend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass nicht auf einen formellen Eigentumswechsel abgestellt werden dürfe. Dieser Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten Begriff der Steuergerechtigkeit. Im übrigen sei der Katasterwert sowieso nie massgebend, werde doch nach dem Gemeinderschaftsvertrag jeweils auf Grund des Verkehrswertes zur Zeit der Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gemeinders abgerechnet. X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus. Die Streitverkündung gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten.\nIn der Vernehmlassung vom 5. Juli 2001 beantragt das Steueramt, auf den Rekurs nicht einzutreten, soweit er von X. erhoben worden sei, da dieser nicht Erwerber, somit nicht handänderungssteuerpflichtig und daher nicht beschwert sei. Eine allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Im übrigen liege weder ein Methodendualismus noch sonst ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder die Steuergerechtigkeit vor, sondern eine steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 206 StG und der dazu ergangenen Praxis. Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen Gemeinder übergegangen.\nIn der Rückäusserung vom 31. Juli 2001 bleiben die Rekurrenten bei ihren Anträgen und bekräftigen insbesondere auch die Aktivlegitimation von X..\nErwägungen:\n1. a) Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel, das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig."}