9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Jahrespatentgebühr um eine Gemengsteuer handelt, welche bereits unter der Herrschaft des Wirtschaftsgesetzes vom 6. Dezember 1964 existierte und deshalb nicht als ”neue Steuer” im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV zu qualifizieren ist. Diese Gemengsteuer stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Vom Bundesgericht bestätigt in; BGE 128 I 102ff.) Steuergericht, Urteil vom 12. März 2001