Es sei noch anzufügen, dass die Gebühr auch vor der neuen Bundesverfassung standhalten würde. d) Besondere Gewerbesteuern sind auch mit der Mehrwertsteuer vereinbar (BGE 122 I 213 ff., betr. Genfer Billetsteuer). e) Die Anknüpfung der Höhe der Gemengsteuer an den Umsatz stellt ein geeignetes Kriterium dar, welches in keinem Konflikt zum Rechtsgleichheitgebot und zum Willkürverbot steht. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Jahrespatentgebühr um eine Gemengsteuer handelt, welche bereits unter der Herrschaft des Wirtschaftsgesetzes vom 6. Dezember 1964 existierte und deshalb nicht als ”neue Steuer” im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV zu qualifizieren ist.