Dass Art. 31 Abs. 2 BV im Ingress des WG nicht ausdrücklich genannt wird, schliesst nicht aus, dass diese Norm zur Abstützung der entsprechenden Regelung herangezogen wird. c) Eine nach Art. 31 Abs. 2 BV zulässige Steuer verletzt auch den Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer nicht, denn den Kantonen ist es nicht verwehrt, besondere Gewerbesteuern zu erheben, welche eine Gewerbeart oder Betriebsform abweichend von oder zusätzlich zu den allgemeinen Steuern belasten, sofern diese Gewerbesteuern weder prohibitiv noch protektionistisch sind (Rhinow, a.a.O., m. Hinw.). Es sei noch anzufügen, dass die Gebühr auch vor der neuen Bundesverfassung standhalten würde.