, m. Hinw.). Die vorliegend zur Diskussion stehende Steuer kann aufgrund ihrer Höhe von 1 Promille des Umsatzes offensichtlich nicht als prohibitiv bezeichnet werden. Sie ist auch nicht protektionistisch ausgestaltet. Sie hält somit vor Art. 31 Abs. 2 BV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung stand. Dass Art. 31 Abs. 2 BV im Ingress des WG nicht ausdrücklich genannt wird, schliesst nicht aus, dass diese Norm zur Abstützung der entsprechenden Regelung herangezogen wird.