Eine (zulässige) Gemengsteuer zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie neben dem Gebühren- auch einen Steueranteil aufweist und somit weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip unterworfen ist. Mit der Qualifikation der vorliegend zur Diskussion stehenden Gebühr als Gemengsteuer sind diese Einwände hinfällig. b) Art. 31 Abs. 2 BV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung liess sogenannte Gewerbesteuern zu, sofern sie weder prohibitiv noch protektionistisch waren (vgl. Rhinow, Kommentar BV, N 216 zu Art. 31, m. Hinw.). Patentgebühren für Gastgewerbebetriebe wurden unter diesen Voraussetzungen als verfassungsmässig betrachtet (Mangisch, a.a.O., S. 206 ff., m. Hinw.).