Der Einwand, die Jahrespatentgebühr vermöge sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Jahrespatentgebühr verstosse gegen das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip, die Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer. a) Eine (zulässige) Gemengsteuer zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie neben dem Gebühren- auch einen Steueranteil aufweist und somit weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip unterworfen ist.