Es handelt sich lediglich um die Konkretisierung der im Gesetz angelegten Vorgaben. Wird berücksichtigt, dass der Gebührentarif dem fakultativen Referendum unterlag, ist die in § 38 Abs. 3 WG enthaltene Delegation als zulässig zu betrachten. Anzufügen bleibt, dass vergleichbare Delegationen an den Kantonsrat in Bezug auf Steuern auch in anderen Erlassen vorgesehen sind (vgl. z.B. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern). f) Der Einwand, die Jahrespatentgebühr vermöge sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.