71 Abs. 1 Satz 1 KV schreibt allerdings vor, der Kantonsrat erlasse alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Eine Regelung in der Form einer kantonsrätlichen Verordnung ist demnach ausgeschlossen, falls es sich um grundlegende und wichtige Bestimmungen handelt. e) Die Festsetzung des Steuersatzes auf der im WG festgelegten Bemessungsgrundlage (Umsatz) und innerhalb der im WG festgelegten Grenzen von Fr. 250.-- resp. Fr. 2'500.-- kann nicht als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KV angesehen werden. Es handelt sich lediglich um die Konkretisierung der im Gesetz angelegten Vorgaben.