Es bestand somit die Möglichkeit, den Steuererlass durch ein Referendum anzufechten. Ganz allgemein stehen einer Delegation an das Parlament von Bundesrechts wegen erheblich geringere Bedenken entgegen als einer Delegation an die Exekutive (vgl. BGE 126 I 180 ff., 184, m. Hinweisen). d) Ob und in welchem Umfang eine Delegation an das Parlament zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Verfassungsrecht. Art. 76 Abs. 2 KV erklärt die Einräumung von Zuständigkeiten an den Kantonsrat durch Gesetz ausdrücklich für zulässig. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KV schreibt allerdings vor, der Kantonsrat erlasse alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes.