ZGB hat der Kantonsrat am 25. Juni 1996 den GTzWG erlassen. Gemäss dessen § 7 beträgt die Gebühr des jährlichen Umsatzes, der in § 8 näher definiert wird. c) Im Lichte der eingangs zitierten Grundsätze des Bundesrechts erscheint dieses Vorgehen als unproblematisch: Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage sind in einem Gesetz geregelt, während die konkrete Festlegung der Höhe der Abgabe in einer Verordnung des Kantonsrates erfolgt, die ihrerseits dem fakultativen Referendum unterstand. Es bestand somit die Möglichkeit, den Steuererlass durch ein Referendum anzufechten.