, 323, m. Hinw). b) Das Wirtschaftsgesetz vom 9. Juni 1996 regelt die vorliegend umstrittene Jahrespatentgebühr wie folgt: Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a ist eine jährliche Gebühr zu bezahlen für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe. Die Bemessung dieser Gebühr richtet sich nach nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens Fr. 250.-- und höchstens Fr. 2'500.-- (§ 38 Abs. 1 WG). Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren für Bewilligungen nach diesem Gesetz fest (§ 38 Abs. 3 WG). Gestützt auf diese Ermächtigung sowie auf § 372 (recte wohl: § 371) ZGB hat der Kantonsrat am 25. Juni 1996 den GTzWG erlassen.