Der vollziehenden Behörde kann indessen die Kompetenz übertragen werden, nach hinreichend im Gesetz bestimmten Kriterien die absolute Höhe der Abgabe festzulegen, sofern Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem formellen Gesetz umschrieben sind (BGE 112 Ia 43 f., m. Hinw.). Diese Rechtsprechung will dem Schutz des Bürgers dienen und ihm ermöglichen, einen ihm missliebigen Steuererlass auf dem Wege des Referendums anfechten zu können (Francis Cagianut, Vom Zweck und von den Grenzen der öffentlichen Abgaben, in: Festgabe Alfred Rötheli zum 65. Geburtstag, Solothurn 1990, S. 319 ff., 323, m. Hinw).