Per 1. Januar 1997 wurde demnach nicht eine neue Gemengsteuer eingeführt, sondern eine bereits bestehende beibehalten. Eine verfassungsrechtliche Grundlage war somit für die neue Regelung nicht erforderlich, da es sich bei der jährlichen Patentgebühr nicht um eine neue Steuer im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV handelt. Die Rüge, die Bestimmungen über die jährliche Patentgebühr seien ungültig, weil die notwendige Grundlage in der Kantonsverfassung fehle, erweist sich als unbegründet. 7. a) Zu prüfen bleibt, ob sich die jährliche Patentgebühr auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann.