32quater, N 32, bezeichnet die Patentgebühr ganz generell als Steuer. Auch Rhinow, Kommentar BV, N 218 zu Art. 31, bezeichnet die Patenttaxen im Gastgewerbe als ”typische Gewerbesteuern” im Sinne von Art. 31 Abs. 2 aBV. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Patentabgabe jedenfalls seit der Geltung des Wirtschaftsgesetzes vom 6. Dezember 1964 eine Gemengsteuer darstellte. An dieser Rechtsnatur hat sich durch die Totalrevision vom 9. Juni 1996 nicht geändert. Insbesondere hatte die Abschaffung der Bedürfnisklausel keinen Einfluss auf die Rechtsnatur der Abgabe. Per 1. Januar 1997 wurde demnach nicht eine neue Gemengsteuer eingeführt, sondern eine bereits bestehende beibehalten.