f) Der Standpunkt, bereits die Patentgebühr gemäss dem bis Ende 1996 geltenden Wirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1964 sei als Gemengsteuer zu qualifizieren, wird durch die entsprechenden allgemeinen Stellungnahmen in der Lehre gestützt: Bereits in einer Monographie aus dem Jahre 1982 wurde konstatiert, Lehre und Rechtsprechung bejahten eindeutig die Doppelnatur der Patenttaxen und subsumierten diese unter den Begriff ”Gemengsteuer”, da sie sowohl einen Gebühren- als auch einen Steueranteil enthielten (Mangisch, a.a.O., S. 205, mit zahlreichen Hinweisen). Aubert, Kommentar BV, Art. 32quater, N 32, bezeichnet die Patentgebühr ganz generell als Steuer.