Zusammenfassend ergibt sich, dass die jährliche Patentgebühr gemäss dem bis Ende 1996 geltenden Recht weder Monopolgebühr noch eine Vorzugslast darstellte. Da das Kostendeckungsprinzip, welches für Verwaltungsgebühren gilt, in Bezug auf die jährliche Gebühr angesichts der erzielten Erträge und der relativ bescheidenen individuell zurechenbaren staatlichen Leistungen bereits damals nicht gewahrt war, war auch die damalige Abgabe als Gemengsteuer zu qualifizieren. f)