O., S. 341 f., m. Hinw.), was in der Bezeichnung ”Beitrag” deutlich zum Ausdruck kommt. Da mit der Konkurrenzschutz gemäss Art. 31ter BV kein staatlicher Aufwand verbunden war, der mit Beiträgen gedeckt werden konnte, kann die Patentabgabe des bis Ende 1996 geltenden Wirtschaftsgesetzes nicht als Beitrag bzw. Vorzugslast gelten. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die jährliche Patentgebühr gemäss dem bis Ende 1996 geltenden Recht weder Monopolgebühr noch eine Vorzugslast darstellte.