, m. Hinw.). Die Patentabgabe konnte somit auch vor der Totalrevision von 1996 nicht als Monopolgebühr betrachtet werden. Aber auch die Qualifikation als Vorzugslast bzw. Beitrag (im Sinne eines Entgelts für den mit dem Konkurrenzschutz verbundenen Sondervorteil) scheidet aus: Die Vorzugslast dient nicht dem Ausgleich eines mit einer staatlichen Reglementierung verbundenen Vermögensvorteils (wie es z.B. die Mehrwertabgabe des Raumplanungsrechts tut), sondern ist dazu bestimmt, die Kosten für eine konkrete staatliche Vorkehrung (Erschliessungsstrasse, Kanalisation, usw.) zu decken (vgl. Gutachten BJ, a.a.O., S. 341 f., m. Hinw.), was in der Bezeichnung ”Beitrag” deutlich zum Ausdruck kommt.