Diese Rechtsauffassung wurde jedoch bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Hintergrund gedrängt. Seither wird die Wirtetätigkeit als ein Gewerbe betrachtet, welches bloss bewilligungspflichtig ist und bei Erfüllung der polizeilich begründeten Anforderungen ohne weiteres ausgeübt werden kann. Damit wurde der Auffassung, die Patentabgabe stelle ein Entgelt für das staatlich verliehene Recht dar, diese Tätigkeit ausüben zu dürfen, der Boden entzogen (vgl. zum Ganzen Marcel Mangisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, Diss. Bern 1982, S. 202 ff., m. Hinw.).