Anlässlich der Totalrevision von 1996 wurde der gestützt auf Art. 31ter aBV erlassene Konkurrenzschutz (Fähigkeitsausweis, Bedürfnisklausel) abgeschafft. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die Qualifizierung als Steuer oder als Kausalabgabe von Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wirtetätigkeit ursprünglich als konzessioniertes Gewerbe angesehen wurde. Die Patentabgabe galt dementsprechend als Entgelt für das vom Gemeinwesen verliehene Recht, die Wirtetätigkeit ausüben zu dürfen. Diese Rechtsauffassung wurde jedoch bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Hintergrund gedrängt.