Mit diesem Befund stimmen die Ausführungen des Regierungsrates in der Botschaft zum GTzWG vom 14. Februar 1996 (Beschwerdebeilage 2), S. 5, überein. Dort wird ausgeführt, die jährlichen Gebühren würden gegenüber der bisherigen Regelung tendenziell leicht sinken; eine Erhöhung ergebe sich nur bei Betreiben mit einem Umsatz von weniger als Fr. 250'000.--. Eine Veränderung der Rechtsnatur der Patentabgabe durch die Revision von 1996 wäre somit nicht auf die Höhe der Abgabe, sondern auf ein Wegfallen der staatlichen Gegenleistung zurückzuführen. d) Anlässlich der Totalrevision von 1996 wurde der gestützt auf Art.