Gasthöfe, Wirtschaften und Hotels garnis hatten je nach Kategorie eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 800.-- zu bezahlen, in welcher die Gebühr für den Alkoholausschank inbegriffen war. Die Bemessung richtete sich im Wesentlichen nach dem erzielten Umsatz (§ 98), wobei der Gebührenrahmen auch überschritten werden konnte. c) Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten grafischen Darstellung der Einnahmen des Staates aus dem Gastgewerbe (Beschwerdebeilage 10) geht hervor, dass die Einnahmen aus der Patentgebühr für Gastgewerbebetriebe (und nur diese Gebühr steht vorliegend zur Diskussion) seit 1993 praktisch konstant geblieben sind.