Patente durften nur an Personen erteilt werden, die bestimmte persönliche Voraussetzungen (guter Leumund usw.) erfüllten und im Besitz eines Fähigkeitsausweises für die Führung eines Betriebes der anbegehrten Patentart waren (§ 24). Der Fähigkeitsausweis wurde aufgrund einer Prüfung erteilt (§ 27). Die §§ 97 ff. regelten die von Patentinhabern zu entrichtenden jährlichen Gebühren. Gasthöfe, Wirtschaften und Hotels garnis hatten je nach Kategorie eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 800.-- zu bezahlen, in welcher die Gebühr für den Alkoholausschank inbegriffen war.