Bis Ende 1996 war das Wirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1964 (GS 83 S. 113 ff) in Kraft. Dieses Gesetz sah in § 4 vor, für die Ausübung des Gastgewerbes bedürfe es seines Patentes. Patente für bestimmte Gastgewerbebetriebe, darunter Wirtschaften (Restaurants, Cafés) mit oder ohne Alkoholausschank, durften gemäss § 21 des Gesetzes nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Sinne der Art. 31ter und 32quater der Bundesverfassung vorhanden war. Patente durften nur an Personen erteilt werden, die bestimmte persönliche Voraussetzungen (guter Leumund usw.) erfüllten und im Besitz eines Fähigkeitsausweises für die Führung eines Betriebes der anbegehrten Patentart waren (§ 24).