Mit der Erkenntnis, dass die Jahresgebühr gemäss Art. 37 lit. a WG einen Steueranteil enthält und somit als Gemengsteuer zu qualifizieren ist, ist die Frage nach der Verfassungsmässigkeit dieser Regelung indessen noch nicht beantwortet. Gemäss Art. 132 Abs. 3 KV bedarf die Einführung neuer Steuern einer verfassungsmässigen Grundlage. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass eine Regelung, welche lediglich die Beibehaltung einer bereits existierenden Steuer vorsieht, keine Verfassungsänderung voraussetzt (vgl. BGE 126 I 180 ff., 185). b) Bis Ende 1996 war das Wirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1964 (GS 83 S. 113 ff) in Kraft.