Nettoeinnahmen von 1.2 Millionen Franken (KRV 1994, S. 341). Auch anlässlich der Sitzung der Justizkommission vom 11. September 1995 wurde darauf hingewiesen, dass aus den Gebühren ein Ertrag erzielt werde und es sich somit nicht mehr um eine Gebühr im technischen Sinn handle (vgl. das Protokoll dieser Sitzung, Beschwerdebeilage 5, S. 235-237). Beim Erlass des WG wurde somit von einer Gemengsteuer ausgegangen. Konsequenterweise wurde denn auch in § 39 WG die Verwendung eines Teils des Gebührenertrags geregelt. 6. a) Mit der Erkenntnis, dass die Jahresgebühr gemäss Art. 37 lit.