In der Botschaft vom 7. Juli 1993 (KRV 1994, vor S. 293), S. 22, führt der Regierungsrat wörtlich folgendes aus: ”Das Gastgewerbe und der Alkoholhandel sind dem Patent- bzw. Bewilligungszwang unterworfen, was staatliche Bewilligungs- und Beaufsichtigungsaktivitäten notwendig macht. Die Gebühren stellen das Äquivalent für eine erhöhte Inanspruchnahme der staatlichen Tätigkeiten dar. Die Beibehaltung der Gebühren als Gemengsteuer ist somit sachlich gerechtfertigt. Gemengsteuern sind Gebühren, die variabel sein dürfen, ohne jedoch zu einer eigentlichen Steuer zu werden. Sie sind deshalb nach oben zu begrenzen.” (Hervorhebung im Original).