Das Kostendeckungsprinzip und auch das Äquivalenzprinzip werden somit nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Gebühr für den Alkoholausschank inbegriffen ist. Es handelt sich somit nicht um eine Verwaltungsgebühr. Da die Abgabe Gebührenelemente enthält, liegt andererseits auch nicht eine reine Steuer, sondern eine Gemengsteuer vor. g) Der Befund, es handle sich um eine Gemengsteuer, wird durch die Materialien gestützt. In der Botschaft vom 7. Juli 1993 (KRV 1994, vor S. 293), S. 22, führt der Regierungsrat wörtlich folgendes aus: