Diese unmissverständliche Aussage lässt sich mit der Ansicht, diese Kosten seien Teil der Patentgebühr, nicht vereinbaren. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig der Aufwand der Gewerbe- und Handelspolizei sowie ein relativ geringer Teil des polizeilichen Kontrollaufwandes der Beschwerdeführerin bzw. den übrigen Patentinhabern individuell zugerechnet werden kann. Dieser individuell zurechenbare Aufwand wurde durch das Departement nicht konkret beziffert. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er erheblich unter den vereinnahmten Gebühren liegt. Das Kostendeckungsprinzip und auch das Äquivalenzprinzip werden somit nicht gewahrt.