es gehört nicht in ein Gesetz, sondern in eine Verordnung, wer die Kosten übernimmt” (KRV 1996 S. 46). Im GTzWG werden die Kosten für das Amtsblatt (ebenso wie im Gesetz) mit keinem Wort erwähnt. Es wurde also offensichtlich davon abgesehen, diese Kosten auf die Patentinhaber zu überwälzen. Eine stillschweigende Überwälzung dieser Kosten ist nicht möglich. Die Abonnementskosten für das Amtsblatt können also nicht zur Begründung der Gebühr herangezogen werden. In der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Volksinitiative