entrichten ist. Andererseits kann bei der Beurteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gebühr für den Alkoholausschank (§ 37 lit. b WG) in der Patentgebühr inbegriffen ist. e) Die Regelung, wonach das Amtsblatt unentgeltlich aufzuliegen habe, war in der ursprünglichen regierungsrätlichen Vorlage vom 7. Juli 1993 als § 30 enthalten. In Bezug auf die Kostentragung äussert sich die Botschaft auf S. 17 wie folgt: ”Anders als bisher wird der Staat für die Abonnementskosten aufkommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier Private für die Interessen der Allgemeinheit zahlen sollen.