d) Die staatliche Leistung, für welche eine Gebühr verlangt wird, muss, wie bereits dargelegt, dem Abgabepflichtigen individuell zugerechnet werden können. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Polizeiaufwand nur zu einem geringen Teil, in Bezug auf die Tourismusförderung und die Ausgaben für Aus- und Weiterbildung überhaupt nicht erfüllt. Es handelt sich insoweit ganz oder vorwiegend um eine Kostenanlastungssteuer im Sinne der Umschreibung gemäss lit. b hiervor. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation, die Befugnis, Gäste wegzuweisen sowie der mit dem Patent verbundene Konkurrenzschutz stellten Sondervorteile dar, welche durch entsprechende Vorzugslasten abzugelten seien.