Die gesetzliche Regelung sagt einzig aus, dass darin die Gebühr für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, welche andere Verkaufsstellen alkoholhaltiger Getränke gemäss § 37 lit. b WG bezahlen müssen und welche sich auf 1 Promille des Umsatzes dieser Verkaufsstellen beläuft (§ 7 GTzWG), enthalten ist (vgl. §§ 31 und 32 WG). Das Departement macht geltend, durch die jährliche Gebühr würden zusätzlich der Verwaltungsaufwand für die Bewirtschaftung der Patente, das Abonnement für das Amtsblatt, der besondere Polizeiaufwand sowie die Ausgaben für Aus- und Weiterbildung und Tourismusförderung abgedeckt. Zudem würden Sondervorteile (Abgabe hoheitlicher Befugnisse, Konkurrenzschutz) abgegolten.