, mit zahlreichen Hinweisen). b) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Kausalabgabe nicht bereits dann vorliegt, wenn der Abgabepflichtige von einer staatlichen Leistung in besonderem Masse profitiert, sondern nur dann, wenn ihm diese Leistung als Individuum zugerechnet werden kann. c) Dem GTzWG lässt sich nicht entnehmen, für welche spezifische staatliche Leistung die jährliche Abgabe gemäss § 7 GTzWG (1 Promille des jährlichen Umsatzes) erhoben wird. Die gesetzliche Regelung sagt einzig aus, dass darin die Gebühr für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, welche andere Verkaufsstellen alkoholhaltiger Getränke gemäss § 37 lit.