Ihr Merkmal liegt darin, dass die Kosten für bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens nicht der Allgemeinheit, sondern einem kleineren Kreis von Personen auferlegt wird, weil dieser Personenkreis von den Aufwendungen entweder in besonderem Ausmass profitiert oder als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Von der Vorzugslast unterscheidet sich die Kostenanlastungssteuer einerseits durch die fehlende Konkretisierung der Kosten, andererseits dadurch, dass nicht massgebend ist, ob der einzelne Angehörige des Personenkreises tatsächlich einen Sondernutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen Gutachten BJ, a.a.O., S. 340 ff., mit zahlreichen Hinweisen).