Letztere werden definiert als ”voraussetzungslose Anlastung der Kosten bestimmter staatlicher Tätigkeit an eine möglichst wenig willkürlich abgegrenzte Gruppe”. Ihr Merkmal liegt darin, dass die Kosten für bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens nicht der Allgemeinheit, sondern einem kleineren Kreis von Personen auferlegt wird, weil dieser Personenkreis von den Aufwendungen entweder in besonderem Ausmass profitiert oder als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann.