Einerseits einen Nutzen in Form einer staatlichen Gegenleistung und andererseits die Zurechenbarkeit dieses Nutzens gegenüber einem Einzelnen. Dagegen wird die Steuer vom Abgabepflichtigen erhoben, ohne dass ihm eine individuell zurechenbare staatliche Gegenleistung erbracht wird. Zu den Steuern gehören nach dieser, der herrschenden Lehre entsprechenden Einteilung auch die sogenannten Kostenanlastungssteuern. Letztere werden definiert als ”voraussetzungslose Anlastung der Kosten bestimmter staatlicher Tätigkeit an eine möglichst wenig willkürlich abgegrenzte Gruppe”.