Nach der herrschenden Lehre (vgl. die ausführliche Darstellung im Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999, publiziert in VPB 64 (2000) Nr. 25, S. 337 ff.; nachfolgend: Gutachten BJ) liegt eine Kausalabgabe dann vor, wenn die zu entgeltende staatliche Leistung dem Abgabepflichtigen individuell zugerechnet werden kann. Dieses Kriterium der individuellen Zurechenbarkeit oder Individualadäquanz enthält zwei Elemente: Einerseits einen Nutzen in Form einer staatlichen Gegenleistung und andererseits die Zurechenbarkeit dieses Nutzens gegenüber einem Einzelnen.