Demgegenüber werden unter Kausalabgaben Geldleistungen verstanden, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Häfelin / Müller, a.a.O., S. 525 Rz 2041). Die mit einer Kausalabgabe belegte Leistung des Staates muss dem Abgabepflichtigen zurechenbar sein (Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 29 f.; Blumenstein / Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 2, m. Hinw.).