5. Umstritten ist zunächst, ob die Patentgebühr als Kausalabgabe oder als Steuer zu qualizieren ist. a) Die Lehre definiert die Steuer als öffentliche Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist, d.h. nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben wird (Häfelin / Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, 1998, S. 531 Rz 2072). Demgegenüber werden unter Kausalabgaben Geldleistungen verstanden, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Häfelin / Müller, a.a.O., S. 525 Rz 2041).