Gemäss Art. 132 Abs. 3 KV bedarf die Einführung neuer kantonaler Steuern einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Patentgebühr für Gastgewerbebetriebe wird in der Kantonsverfassung nicht erwähnt. Sie ist demzufolge verfassungswidrig, falls es sich um eine Steuer handelt und falls diese Steuer neu ist, also erst nach dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung am 1. Januar 1988 eingeführt wurde. 5. Umstritten ist zunächst, ob die Patentgebühr als Kausalabgabe oder als Steuer zu qualizieren ist.