Es folgt eine Aufzählung kantonaler Steuern. Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschliessend, hat doch der Verfassungsrat bei der Ausarbeitung der Kantonsverfassung ausdrücklich beschlossen, die kantonalen Steuern in der Verfassung abschliessend aufzuzählen. Dieser Entscheid führte schliesslich zur geltenden Formulierung von Art. 132 Abs. 1 KV (vgl. Protokolle des Verfassungsrates von 1984, S. 361 und 364 und 609 f.). Durch diese Aufzählung sollte der geltende Rechtszustand festgehalten werden. Nicht beabsichtigt war dagegen, neue Steuern einzuführen oder bestehende Steuern abzuschaffen (Protokolle des Verfassungsrates, a.a.O.; vgl. auch BGE 126 II 180 ff., 184 f.). c) Gemäss Art.