Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von ihr verlangte jährliche Abgabe sei nicht als Kausalabgabe, sondern als Steuer zu qualifizieren. Eine Steuer bedürfe jedoch gemäss § 132 KV einer Grundlage in der Kantonsverfassung, welche nicht vorliege. Das Departement ist demgegenüber der Ansicht, die jährliche Abgabe gemäss § 37 lit. a WG und § 7 GTzWG stelle eine Kausalabgabe dar, für welche eine gesetzliche Grundlage ausreichend sei. b) Art. 132 Abs. 1 KV bestimmt, der Kanton könne ”folgende Steuern” erheben. Es folgt eine Aufzählung kantonaler Steuern.